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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Grundmann Maschinenbau GmbH

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ausdrücklich in Schriftform zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Werkleistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von §14 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Die Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. Auftragnehmers wird als Annahme qualifiziert.

(2) Wir behalten uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls wir trotz vorherigem Abschluss eines entsprechenden Einkaufsvertrages von unseren Zulieferern aus einem von uns nicht zu vertretenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden (Selbstbelieferungsvorbehalt). Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits erbrachte
Gegenleistungen erstatten.

(3) Der Umfang unserer Lieferungen und Leistungen ergibt sich abschließend aus unserem schriftlichen Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung. Eine darüberhinausgehende Leistungspflicht besteht nicht. Insbesondere bauseitige Vorarbeiten, Anschlüsse an bestehende Systeme (z.B. Elektrik, Rohrleitungen, Fundamente) oder die softwareseitige Einbindung in übergeordnete Steuerungssysteme des Kunden gehören nicht zu unserem Leistungsumfang, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 3 Lieferung und Mitwirkungspflichten

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit bzw. des Ausführungsbeginns setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Angegebene Liefer- und Ausführungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Andernfalls handelt es sich um unverbindliche Richtzeiten.

(2) Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, sowie das Zurückbehaltungsrecht bleibt vorbehalten.

(3) Kommt der Kunde schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten (z.B. nicht rechtzeitige Bereitstellung von Spezifikationen, fehlende Baufreiheit oder mangelnde Zugänglichkeit für Hebetechnik), so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs.(3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache bzw. des Werkes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(5) Bei Zumutbarkeit gegenüber dem Kunden, können Teillieferungen und vorzeitige Lieferungen vorgenommen werden.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Der Kunde kann frühestens 30 Tage nach Überschreitung der Lieferfrist die Grundmann Maschinenbau GmbH schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern. Mit Ablauf dieser Frist gelangt die Grundmann Maschinenbau GmbH in Verzug.

(8) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

(9) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine abweichenden Spezifikationen zum zu verarbeitenden Medium (Substrat/Inputstoff) vereinbart sind, wird für die Auslegung von Leistungsdaten, Verschleißgrenzen und Gewährleistungsansprüchen standardmäßig Maissilage als Inputstoff zugrunde gelegt. Der Einsatz abweichender, insbesondere stark faseriger oder abrasiver Stoffe, bedarf unserer vorherigen schriftlichen Freigabe.

§ 4 Abnahme von Werkleistungen

(1) Soweit wir Werkleistungen erbringen (z.B. Fertigung von Schaltschränken, Montage, Inbetriebnahme), bedarf es einer Abnahme.

(2) Die Abnahme erfolgt nach erfolgreichem Probebetrieb oder durch Unterzeichnung eines Inbetriebnahmeprotokolls.

(3) Die Abnahme gilt als fiktiv erteilt, wenn der Kunde die Anlage ohne Beanstandung in Nutzung nimmt oder eine von uns gesetzte angemessene Frist zur Abnahme ergebnislos verstreichen lässt.

§ 5 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise, ausschließlich Verpackung und Transport; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 6 Verpackung, Transport und Hebetechnik

(1) Der Transport der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Nach ausdrücklicher Vereinbarung kann die Ware im Versandfall versichert werden.

(2) Die Transportart und die Transportkosten liegen im Ermessen des Verkäufers. Die Transportkosten dürfen nicht die üblicherweise anfallenden Transportkosten durch Dritte überschreiten.

(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde Hebetechnik, Strom und Wasser am Montageort rechtzeitig und auf eigene Kosten zur Verfügung.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser bei Handelsgeschäften seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache oder des Werkes vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Das gesetzliche Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten ist ausgeschlossen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung nur dann verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Kunde verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Mitgelieferte Kontrollzettel sind beizufügen. Ist die Beanstandung zutreffend, versenden wir die ausgetauschten oder instand gesetzten Waren versandkostenfrei und erstatten die im Voraus getragenen Ausgaben des Kunden, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nur nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auch vertreten durch unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Es wird vorbehaltlich des Abs. 5 die Haftung beschränkt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Liegt nur ein geringer Mangel vor und ist die Ware für den Käufer ohne jeglichen Nachteil verwertbar, steht ihm lediglich das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird, dass der Liefergegenstand fehlerhaft in Betrieb gesetzt wird oder dass mangelhafte Bauausführung vorliegt. Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die durch Nichtbeachtung gesetzlicher oder von uns oder unseren Zuliefern erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften entstehen.

(7) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang bzw. bei Werkleistungen ab der Abnahme. Für gebrauchte Produkte wird keine Gewährleistung übernommen.

(8) Für die durchgeführte Reparatur übernehmen wir eine Garantie von 6 Monaten auf die instand gesetzten Teile und Arbeiten.

(9) Im Übrigen haftet der AN in keinem Fall für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden Dritter, Stillstandskosten, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, erhöhter Betriebs-, Instandhaltungs- oder Personalkosten und sonstige Schäden, die nicht an der Anlage selbst entstanden sind, oder indirekte und/oder Folgeschäden gleich welcher Art.

§ 8 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den §§ 3,7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, Verzug oder Unmöglichkeit, falscher Beratung, wegen Verletzung sonstiger Vertragspflichten, aus unerlaubter Handlung oder aus sonstigem Rechtsgrund oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Eine Haftung gilt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haften wir jedoch auch bei leichter Fahrlässigkeit, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Die Begrenzung nach Abs.1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Es wird nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden gehaftet, wie etwa entgangener Gewinn oder Schäden wegen Betriebs-, Nutzungs- oder Produktionsausfall.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der der Kaufsache bzw. an den von uns gelieferten und montierten Anlagenkomponenten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte auf gerichtlichem Wege geltend machen können.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter gegen Barzahlung oder Eigentumsvorbehalt zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Werden unsere Komponenten wesentliche Bestandteile einer anderen Anlage oder eines Grundstücks des Kunden, so tritt der Kunde zur Sicherung unserer Forderung schon jetzt seine Forderungen gegen Dritte ab, die durch die Verbindung erwachsen.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Nach Aufforderung des Verkäufers, ist der Käufer verpflichtet eine Aufstellung der auf uns übergegangenen Forderungen zuzusenden und die Benachrichtigung des Drittschuldners vorzunehmen.

Sicherungsübereignungen, Verpfändungen und andere unsere Rechte beeinträchtigenden Verfügungen sind dem Kunden nicht gestattet.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus eine Verpflichtung entsteht. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten, verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Verarbeitung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Teterow) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Stand: 14.09.2026

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